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ERSTE PHASE

A . Am 12-3-2019 beginnt die Frist für die Einreichung der Erklärungen des
Eigentums, in Übereinstimmung mit der Website der Gesellschaft für das Nationale
Liegenschaftsregister und Kartographierung EKXA A.E. www.ktimatologio.gr . Die
Registrierung der Liegenschaften betrifft Sued Pilion, also die folgende Gebiete:
Argalasti, Kalithea, Paltsi, Trikkeri, Promiri, Lafkos, Metochi, Platania, Katigiorgi,
Lefokastro, Kalamos, Chorton, Milina, Agria, K Lechonia, Ano Lechonia, Platanidia,
Malaki, Ag Georgios Nilias, usw.(Frist bis 12-3-2019)
Vorsicht
Fuer den Rest von Volos, zb Profitis Ilias, Portaria, Chania, Keramidi, Veneto, Agria,
Lechonia, Ag Georgios, und N. Ionia, Sourpi, Almiros. Nies, Velestino, Trikkeri,
faengt an am 12-3-2019 mit Frist fuer die Auslaendern 6 Monaten (12/09/2019)
Die Abgabe einer Eigentumserklärung ist gemäß Gesetz 2308/95 obligatorisch und
Voraussetzung für jede notarielle Übertragung der Immobilie sowie für jeden Rechtsakt
mit Bezug auf das Grundstück (Legalisierungen, Einsprüche, Bescheinigungen), auch
für die Erteilung (Verlängerung, Veränderung usw.) einer Baugenehmigung.
Für die Einreichung der  Eigentumserklärung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1) Personalausweis des Eigentümers
2) Nachweis der Steuernummer (aus Steuererklärung E9, E1 oder anderen 
Dokumenten)

3) Kaufvertrag des Eigentümers mit Bescheinigung der Umschreibung
4) Moderne topographische Zeichnung des Grundstücks, eingeordnet in das Griechische
Geodätische Bezugssystem  (EGSA von 1987)
5) Ältere topographische Zeichnungen aus dem Kaufvertrag des Eigentümers.
In vielen Fällen, besonders bei Kaufverträgen, die nicht aus neuester Zeit stammen,
wird eine Neuvermessung des Grundstücks (seiner Grenzen und des Inventars)
erforderlich sein, die mit Hilfe des GPS und dem Bezug auf Referenzpunkte im Gelände
eine zentimetergenaue Bestimmung der X- und Y-Koordinaten des Grundstücks erlaubt.
Auf diese Weise kann auch ein genauer Abgleich mit den Koordinaten des
Nachbargrundstücks erfolgen, so dass bestehende Differenzen bereinigt und zukünftige
ausgeschlossen sind.
.
Es sind bereits zwei Liegenschaftsbüros auf dem Pilion eingerichtet worden und sie
haben ihre Arbeit aufgenommen.
B. Die Frist für die Einreichung der Erklärungen beträgt für Inländer 3 Monate, läuft
für Ausländer 6 Monate.
Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass kein grundbuchamtliches Rechtsgeschäft (z. B.
Schenkung, Verkauf; auch keine Baugenehmigung) mit Bezug auf das betreffende
Grundeigentum vorgenommen werden kann. (Das Gesetz sieht aber eine Heilung der
Fristversäumnis auch durch Gerichtsentscheidung vor bis zur Fertigstellung des
Liegenschaftsregisters.)
C. Zur Einreichung verpflichtet sind natürliche und rechtliche Personen, welche ein
dingliches Recht besitzen. Solche Rechte sind: das Eigentum (vollständiges oder nacktes
Eigentum), Dienstbarkeiten (z. B. Nutzungsrecht aus Elterlicher Schenkung,
Wohnrecht, Wegerecht usw.), Hypotheken/Vormerkungen, Klagen, Einsprüche,
Beschlagnahme, langfristige Vermietung, Teilzeitwohnrecht (Time–Sharing), Leasing,
Bergbaubesitz und das Übertragungsrecht an Bebauungs-Koeffizienten.
Die Verpflichtung zu Einreichung der Erklärung haben ebenfalls auch diejenigen,
welche fremdes Vermögen verwalten (z. B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter,
Erbschaftsverwalter, Grundstücksverwalter usw.). Wer in dem Zeitraum der
Einreichung der Erklärung ein Recht erwirbt, ist ebenfalls verpflichtet, eine Erklärung
einzureichen, unabhängig davon, ob von seinem Rechtsvorgänger eine Erklärung
eingereicht worden ist.
Die Erklärung betrifft das Recht an dem Grundstück, nicht die Immobilie. Das bedeutet,
dass für den Fall, dass eine Immobilie mehr als einer Person gehört, alle Rechtsinhaber
ihr Recht erklären müssen (z. B. sowohl der Inhaber des Nutzungsrechtes als auch der
Inhaber des nackten Eigentums). Die Pflicht zur Erklärung betrifft außerdem sämtliche
Immobilien, die im Gebiet der Registrierung liegen, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gemeindegrenzen, städtische oder landwirtschaftliche Immobilien,
bebaute und unbebaute.
Es besteht die Verpflichtung, das betreffende Recht zu beschreiben, den zugehörigen
Rechtstitel zu nennen und die Nachweise vorzulegen, also Kaufverträge,

Umschreibungsvermerke, Baugenehmigungen, Legalisierungen, Topographien soweit
vorhanden, Personalausweis, Steuererklärung E 9 und Gebührenquittung.
D. Der Vordruck (4seitiger Rechtsinhalt) wird von dem Verpflichteten oder seinem (mit
einfacher Vollmacht) Bevollmächtigten eingereicht. Für Ausländer gilt er auch als
empfangsberechtigter Vertreter
Nach dem Ausfüllen wird dieses Formular zusammen mit den Legalisierungs-
Dokumenten bei der zuständigen Stelle eingereicht und, sobald es vom Rechtsanwalt
des Liegenschafts-Katasters genehmigt wurde, wird eine Zahlungsaufforderung
ausgestellt. Nach Zahlungseingang und Übergabe an das Liegenschafts-Katasters wird 
nach einigen Tagen die Bestätigung mit Ihren Angaben versandt. Diese Bestätigung
wird auch im Steuerregister eingetragen und geht nicht verloren, da sie auch im
Nationalkataster unter Ihrer Steuer-ID-Nummer und Ihrem Namen verzeichnet ist.
Für die Einreichung entstehen für jedes Recht folgende amtliche Gebühren. A) Für
Immobilien innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht. Für
Nebenräume (Schuppen, Garage), welche ein gesondertes Eigentum bilden, beträgt die
Gebühr der Besitzregistrierung 20 € für jedes Recht. b) Für Immobilien außerhalb der
Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht.
Für die Einreichung wird vom Liegenschaftsbüro eine Protokollnummer für die Vorlage
der Erklärung herausgegeben.
E. Nach der Einreichung und der Prüfung der Erklärungen von Rechtsanwälten und
Ingenieuren des Liegenschaftsregisters wird eine vorläufige Liegenschaftskarte
zusammengestellt und veröffentlicht und es wird das Verfahren der Widersprüche und
Einsprüche für den Fall von Meinungsverschiedenheiten beginnen. Diese werden von
einer speziellen Behörde geprüft mit Veröffentlichung in der Presse und im Internet.
Wenn dieses Verfahren beendet sein wird, beginnt die Frist der Anträge und Klagen bei
Gericht für den Fall von Einsprüchen gegen das Liegenschaftsregister. Hierfür ist wieder
ein größerer Zeitraum vorgesehen.
Schlussbetrachtung
Das Liegenschaftsregister, das es schon seit Jahrhunderten in Europa gibt, kommt nun
endlich auch nach Griechenland. Auf lange Sicht wird es die Grundbesitzfragen klären
und ein unanfechtbares Beweismittel werden.
Es ist deshalb für alle Grundeigentümer wichtig, dass sie jetzt ihren Besitz korrekt
erklären, weil die Vordrucke juristische Formulierungen enthalten und dass sie zur
Vermeidung von Problemen die richtigen Dokumente und Urkunden beibringen.
Unsere Kanzlei und unsere Mitarbeiter sind bereit, das Verfahren der Erklärung und
Einreichung zu übernehmen, wie wir das auch schon für das Liegenschaftsregister für
Skiathos und Ost Pilion mit Erfolg getan haben.
JOHANNA ZACHAROPOULOU UND MITARBEITER - RECHTSANWALTSKANZLEI

Für weitere Informationen und für die Erteilung eines Auftrags an uns schreiben Sie uns
bitte an unsere E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , rechtzah@otenet.gr
Wir werden Ihnen umgehend antworten.

 

Liebe Pilionfreunde,

falls Ihr Euer Ferienhaus gelegentlich oder regelmäßig oder jetzt zum ersten Mal  gegen eine Bezahlung vermietet, dann solltet Ihr die nachfolgende Gesetzesverordnung über kurzfristige Vermietungen beachten, besonders wenn Ihr eine Vermietungsanzeige im Internet veröffentlicht habt oder demnächst vorhabt.

Vermutlich unter dem Druck des Hotelbesitzerverbandes und der klammen Staatskasse hat sich der Gesetzgeber zu einer Regulierung und Registrierung der umfangreichen „steuerneutralen“ Privatvermietung entschlossen. –  Hierzu gebe ich Euch im Folgenden die Übersetzung einer Mitteilung unseres Steuerberaters:

Am 23-11-2017 wurde die Entscheidung über die kurzfristige Vermietung von Häusern und Ferienwohnungen veröffentlicht.

Die betreffende Entscheidung POL 1187/2017, gestützt auf die Artikel 446/2016 des Gesetzes 4446/2016 und Artikel 84, Artikel 442/2017, sieht für kurzfristige Mietverträge mit Wirkung vom 01-01-2018 Folgendes vor:

  1. Einzelhäuser, Wohnungen, andere Gebäude oder Teile davon, z. B. Räume, können vermietet werden.
  2. Es betrifft Mietverträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr und bezieht sich auf solche, die über elektronische Plattformen wie airbnb erfolgen, wenn dort Immobilien veröffentlicht werden.
  3. Jedes Mietobjektes muss in einem speziellen „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“ eingetragen sein und erhält einen einzigen bestimmten Code; ausgenommen von dem Empfang eines Codes sind nur solche Immobilien, welche das "Spezielle Betriebszeichen" von der Tourismusorganisation EOT haben; sie sind jedoch nicht ausgenommen von der Pflicht zur Eintragung in das speziellen „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“
  4. Für jede zu vermietende Immobilie muss auch der "Property Manager" benannt werden, in den meisten Fällen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte.
  5. Der "Property Manager" jedes Mietobjekts übermittelt für jede Vermietung die "Erklärung über einen kurzfristigen Aufenthalt". Damit ist von der Einreichung einer "Erklärung der Daten der Vermietung von Immobilieneigentum" befreit.
  6. Der "Property Manager" jeder vermieteten Immobilie, erklärt die "Berechtigten der Einnahme" im „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“  gemäß der Nummer der "Immobilie".
  7. Wenn der "Property Manager" zugleich Eigentümer ist, muss seine Immobilie im A.T.AK, ersichtlich aus seinem steuerlichen Immobilienregister E 9, bestätigt sein, um die Nummer der Eintragung im „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“ zu erhalten.
  1. Jede Veröffentlichung eines Mietobjekts auf einer Vermietungsplattform, z. B. airbnb, muss die bestimmte Codenummer des Objekts oder die Nummer  des "Speziellen Betriebszeichens" der Tourismusorganisation EOT enthalten.
  1. Jede Modifikation oder Annullierung des ursprünglichen Mietvertrags muss, sofern die Anullierung kostenpflichtig war, elektronisch in dem speziellen System "Erklärung einer kurzfristigen Vermietung" eingereicht werden, spätestens bis 24.00 h des auf die Abreise des Mieters folgenden Arbeitstages bzw. spätestens bis 24.00 h des auf die Annullierung folgenden Arbeitstages.
  1. Im Fall von Miteigentum, wenn der "Property Manager“ der kurzfristigen Vermietung einer der Miteigentümer ist, sind die anderen Miteigentümer nicht zur "Erklärung der Daten der Vermietung von Immobilieneigentum" verpflichtet.
  1. Im Falle einer verpäteten  "Erklärung einer kurzfristigen Vermietung" wird eine pauschale Verwaltungsstrafe in Höhe von einhundert (100) Euro verhängt.
  1. Für jede der folgenden Übertretungen:

- Nichteintragung in das "Register für kurzfristige Vermietungen",

- Nichteintragung der Nummer des "Registers für kurzfristige Vermietungen" in den Veröffentlichungen der Immobilien aus den Vermietungsplattformen oder anderen Werbemedien,

- Nichteintragung  der Nummer  des "Speziellen Betriebszeichens"  in den Veröffentlichungen der Immobilien aus den Vermietungsplattformen oder anderen Werbemedien

wird gegen die "Property Manager", ggf. den Eigentümer der Immobilie eine Strafe von 5.000 Euro verhängt.

Falls innerhalb eines Jahres die gleiche Übertretung festgestellt wird, beträgt die Strafe 10.000 Euro, in jedem weiteren Wiederholungsfall 20.000 Euro.

 

Liebe Pilionfreunde,
es geht um Initiativen des Umweltministeriums; sie betreffen den „Wald“ und die „bewaldeten Flächen“, mit denen es manche von zu tun hatten, sei es dass sie ein solches Gelände gutgläubig miterworben hatten oder daran grenzten, oder auch nur, indem sie zusehen mussten, wie in der Nachbarschaft (meist von Einheimischen) illegal gerodet wurde.

Im Lauf der letzten 40 Jahre sind sehr viele Gesetze zum Schutz der Wälder erlassen worden. Praktisch haben sie nicht viel bewirkt, wie an den zahlreiche Rodungen mit Feuer oder der Säge, sowie auch die Errichtung von Gebäuden mitten im Wald leider zu sehen ist. Nun sollen die Erstellung einer Nationale Waldkarte und eine straffe Gesetzgebung mit drakonischen Strafen für Waldfrevel Abhilfe schaffen.
Solange noch keine endgültige Nationale Waldkarte gab, erfolgte bis heute die Charakterisierung eines Geländes als „Waldgebiet“ auf Ersuchen eines Antragstellers oder von Amtswegen durch Forstbeamte der Forstverwaltung. Diese Charakterisierung stellt nur eine amtliche Beurteilung der physiologischen Beschaffenheit der Grundfläche bzw. der Vegetation dar, bestimmt aber nicht die Eigentumsverhältnisse des betreffenden Grundstücks. (Erst das Nationale Liegenschaftsregister wird hier Klarheit schaffen.)

Im Mai 2016 wurde ein Gesetz zur Errichtung einer Nationalen Waldkarte verabschiedet. Wie die Presse vor 15 Tage berichtet hat, wird unser Bezirk Magnissia der erste von allen Regierungsbezirken sein, für welchen eine amtliche Waldkarte herausgegeben wird. Sie soll noch vor dem 31. 12. 2016 erscheinen..

Die Veröffentlichung wird elektronisch auf einer entsprechenden Website erfolgen. Jeder, der eine Immobilie außerhalb von Ortsgrenzen hat, sollte sich darüber informieren, inwieweit sein Grundstück betroffen ist, um zum Beispiel zu sehen, ob eigene Anpflanzungen plötzlich „Waldgebiet“ geworden sind oder ob gar sein Haus im „Wald“ steht. Im Zweifel sollte man sich zur Waldbehörde begeben, wo die offizielle Karte einzusehen ist. Es empfiehlt sich, unter Vorlage seiner Besitzurkunde (Kaufvertrag u.a.) und der Topographie des Grundstücks (mit den geographischen Koordinaten), zwecks Wahrung der Fristen sogleich Einspruch einzulegen, falls einem der „Wald“ zu nahe gekommen ist.

Die Einspruchsfrist ist recht kurz: 60 Tage für die Einwohner Griechenlands ab Zeitpunkt der Veröffentlichung, 80 Tage für die Ausländer. Sobald diese Frist ungenutzt verstrichen ist, hat die Waldkarte endgültige und unbestreitbare Beweiskraft.

Der Einspruch kann auch elektronisch auf der Website der Waldkarte erfolgen, woraufhin eine elektronische Protokollnummer erteilt wird. Anschließend sind die Begründungen mit den geeigneten Unterlagen einschließlich einer (geringfügigen) Verwaltungsgebühr bei der Forstbehörde einzureichen, am besten zusammen mit dem Gutachten eines Sachverständigen.
Unser Büro kann in bewährter Zusammenarbeit mit Vermessungsingenieuren und Forstwissenschaftlern die Aufgabe übernehmen, Ihr Grundstück auf den Waldkarten zu identifizieren. (Eventuell wird hierfür die Vermessung/Zeichnung des Grundstücks erforderlich, welche die geographischen Koordinaten seiner Grenzen enthält.) Sofern die Untersuchung ergibt, dass ihr Grundstück von „Wald“ beschnitten wird, werden wir gegen die Ansprüche der Waldkarte Einspruch.

Unser Honorar hängt sehr von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab und beginnt bei 150,00 Euro plus Mwst für den Abgleich Ihres Grundstücks mit der Waldkarte wenn sie die geeigneten Unterlagen bereits haben. Falls diese erst errichtet oder besorgt werden müssen (neue Topographie, alte Wald-Charakterisierungen der Forstbehörde), kommen Kosten hinzu, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke handelt. Das müssten wir im Einzelfall mit Ihnen besprechen ebenso die Kosten für des Einlegen, Dokumentieren und Begründen des ggf. einzulegenden Einspruchs.
Da nach Erscheinen der Waldkarte die Einspruchsfrist knapp ist, sei den Interessenten schon jetzt empfohlen, die einschlägigen Dokumenten in ihren Immobilien-Unterlagen (Besitzurkunden, Grundstückszeichnungen, eventuell vorhandene ältere forstamtliche Dokumente) zusammenzustellen, damit wir sie für eine Prüfung und Abgleich mit der Waldkarte und eventuelle Maßnahmen zur Verfügung haben.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu schreiben.

Wir verbleiben mit den besten Grüßen und Wünschen zum Jahresausklang!

IOANNA ZACHAROPOULOU and CO
LAW FIRMA
ANWAELTIN
mob +30 6937182560
R FEREOU 119 Volos 38221-GR
20-12-2016

 

Liebe Pilionfreunde,

der Griechische Staat gibt allen Immobilienbesitzern die Gelegenheit mit nochmaliger Verlängerung,  in diesem Jahr ihre Schwarzbauten zu legalisieren.

Das könnte auch für manche Ferienhausbesitzer interessant sein, die im Laufe der Jahre das eine oder andere angebaut oder hinzugefügt haben, vielleicht ein Gästezimmer, eine Garage, einen Pool oder eine gemauerte Außenküche. Auch wenn zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden ist, kann das jetzt „reguliert“ werden, - wie die amtliche Bezeichnung lautet. Nach Art und Umfang der Übertretungen ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe zugunsten der klammen Staatskasse zu entrichten

Über diese sogenannten „Eigenmächtigen Konstruktionen“ brauchte man sich bisher keine Gedanken zu machen. Falls kein „böser Nachbar“ daran Anstoß nehmen wollte, blieb man unbehelligt, jedenfalls in den ländlichen Gebieten. Das hat sich insofern geändert, dass man nun die Bescheinigung eines zugelassenen Bauingenieurs braucht, dass alle Baulichkeiten auf dem Grundstück legal sind, falls man es verkaufen will oder irgendeine Änderung im Grundbuch einzutragen wünscht, z. B. Schenkung, Erbteilung, Grenzberichtigung.

Aber auch, wer noch nichts in dieser Hinsicht vorhat, möchte vielleicht das gute Gefühl haben, dass alles, was auf seinem Grundstück gebaut ist, mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt und alles seine Ordnung hat. Um zu prüfen, was an Baulichkeiten legal ist und was zu legalisieren wäre, müsste ein Bauingenieur beauftragt werden, der den Bestand aufnimmt, mit der ggf. vorhandenen Baugenehmigung und anderen Unterlagen vergleicht und vor Ort berät und Vermessungen vornimmt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Besorgung von Unterlagen behilflich, auch kann ich Ihnen unseren Bauingenieur empfehlen, der auch in schwierigen Fällen eine Lösung für unsere Klienten finden konnte.

 Liebe Pilionfreunde,

der Griechische Staat gibt allen Immobilienbesitzern die Gelegenheit mit nochmaliger Verlängerung, in diesem Jahr ihre Schwarzbauten zu legalisieren.

Das könnte auch für manche Ferienhausbesitzer interessant sein, die im Laufe der Jahre das eine oder andere angebaut oder hinzugefügt haben, vielleicht ein Gästezimmer, eine Garage, einen Pool oder eine gemauerte Außenküche. Auch wenn zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden ist, kann das jetzt „reguliert“ werden, - wie die amtliche Bezeichnung lautet. Nach Art und Umfang der Übertretungen ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe zugunsten der klammen Staatskasse zu entrichten

Über diese sogenannten „Eigenmächtigen Konstruktionen“ brauchte man sich bisher keine Gedanken zu machen. Falls kein „böser Nachbar“ daran Anstoß nehmen wollte, blieb man unbehelligt, jedenfalls in den ländlichen Gebieten. Das hat sich insofern geändert, dass man nun die Bescheinigung eines zugelassenen Bauingenieurs braucht, dass alle Baulichkeiten auf dem Grundstück legal sind, falls man es verkaufen will oder irgendeine Änderung im Grundbuch einzutragen wünscht, z. B. Schenkung, Erbteilung, Grenzberichtigung.

Aber auch, wer noch nichts in dieser Hinsicht vorhat, möchte vielleicht das gute Gefühl haben, dass alles, was auf seinem Grundstück gebaut ist, mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt und alles seine Ordnung hat. Um zu prüfen, was an Baulichkeiten legal ist und was zu legalisieren wäre, müsste ein Bauingenieur beauftragt werden, der den Bestand aufnimmt, mit der ggf. vorhandenen Baugenehmigung und anderen Unterlagen vergleicht und vor Ort berät und Vermessungen vornimmt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Besorgung von Unterlagen behilflich, auch kann ich Ihnen unseren Bauingenieur empfehlen, der auch in schwierigen Fällen eine Lösung für unsere Klienten finden konnte.


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