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ERSTE PHASE

A . Am 12-3-2019 beginnt die Frist für die Einreichung der Erklärungen des
Eigentums, in Übereinstimmung mit der Website der Gesellschaft für das Nationale
Liegenschaftsregister und Kartographierung EKXA A.E. www.ktimatologio.gr . Die
Registrierung der Liegenschaften betrifft Sued Pilion, also die folgende Gebiete:
Argalasti, Kalithea, Paltsi, Trikkeri, Promiri, Lafkos, Metochi, Platania, Katigiorgi,
Lefokastro, Kalamos, Chorton, Milina, Agria, K Lechonia, Ano Lechonia, Platanidia,
Malaki, Ag Georgios Nilias, usw.(Frist bis 12-3-2019)
Vorsicht
Fuer den Rest von Volos, zb Profitis Ilias, Portaria, Chania, Keramidi, Veneto, Agria,
Lechonia, Ag Georgios, und N. Ionia, Sourpi, Almiros. Nies, Velestino, Trikkeri,
faengt an am 12-3-2019 mit Frist fuer die Auslaendern 6 Monaten (12/09/2019)
Die Abgabe einer Eigentumserklärung ist gemäß Gesetz 2308/95 obligatorisch und
Voraussetzung für jede notarielle Übertragung der Immobilie sowie für jeden Rechtsakt
mit Bezug auf das Grundstück (Legalisierungen, Einsprüche, Bescheinigungen), auch
für die Erteilung (Verlängerung, Veränderung usw.) einer Baugenehmigung.
Für die Einreichung der  Eigentumserklärung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1) Personalausweis des Eigentümers
2) Nachweis der Steuernummer (aus Steuererklärung E9, E1 oder anderen 
Dokumenten)

3) Kaufvertrag des Eigentümers mit Bescheinigung der Umschreibung
4) Moderne topographische Zeichnung des Grundstücks, eingeordnet in das Griechische
Geodätische Bezugssystem  (EGSA von 1987)
5) Ältere topographische Zeichnungen aus dem Kaufvertrag des Eigentümers.
In vielen Fällen, besonders bei Kaufverträgen, die nicht aus neuester Zeit stammen,
wird eine Neuvermessung des Grundstücks (seiner Grenzen und des Inventars)
erforderlich sein, die mit Hilfe des GPS und dem Bezug auf Referenzpunkte im Gelände
eine zentimetergenaue Bestimmung der X- und Y-Koordinaten des Grundstücks erlaubt.
Auf diese Weise kann auch ein genauer Abgleich mit den Koordinaten des
Nachbargrundstücks erfolgen, so dass bestehende Differenzen bereinigt und zukünftige
ausgeschlossen sind.
.
Es sind bereits zwei Liegenschaftsbüros auf dem Pilion eingerichtet worden und sie
haben ihre Arbeit aufgenommen.
B. Die Frist für die Einreichung der Erklärungen beträgt für Inländer 3 Monate, läuft
für Ausländer 6 Monate.
Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass kein grundbuchamtliches Rechtsgeschäft (z. B.
Schenkung, Verkauf; auch keine Baugenehmigung) mit Bezug auf das betreffende
Grundeigentum vorgenommen werden kann. (Das Gesetz sieht aber eine Heilung der
Fristversäumnis auch durch Gerichtsentscheidung vor bis zur Fertigstellung des
Liegenschaftsregisters.)
C. Zur Einreichung verpflichtet sind natürliche und rechtliche Personen, welche ein
dingliches Recht besitzen. Solche Rechte sind: das Eigentum (vollständiges oder nacktes
Eigentum), Dienstbarkeiten (z. B. Nutzungsrecht aus Elterlicher Schenkung,
Wohnrecht, Wegerecht usw.), Hypotheken/Vormerkungen, Klagen, Einsprüche,
Beschlagnahme, langfristige Vermietung, Teilzeitwohnrecht (Time–Sharing), Leasing,
Bergbaubesitz und das Übertragungsrecht an Bebauungs-Koeffizienten.
Die Verpflichtung zu Einreichung der Erklärung haben ebenfalls auch diejenigen,
welche fremdes Vermögen verwalten (z. B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter,
Erbschaftsverwalter, Grundstücksverwalter usw.). Wer in dem Zeitraum der
Einreichung der Erklärung ein Recht erwirbt, ist ebenfalls verpflichtet, eine Erklärung
einzureichen, unabhängig davon, ob von seinem Rechtsvorgänger eine Erklärung
eingereicht worden ist.
Die Erklärung betrifft das Recht an dem Grundstück, nicht die Immobilie. Das bedeutet,
dass für den Fall, dass eine Immobilie mehr als einer Person gehört, alle Rechtsinhaber
ihr Recht erklären müssen (z. B. sowohl der Inhaber des Nutzungsrechtes als auch der
Inhaber des nackten Eigentums). Die Pflicht zur Erklärung betrifft außerdem sämtliche
Immobilien, die im Gebiet der Registrierung liegen, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gemeindegrenzen, städtische oder landwirtschaftliche Immobilien,
bebaute und unbebaute.
Es besteht die Verpflichtung, das betreffende Recht zu beschreiben, den zugehörigen
Rechtstitel zu nennen und die Nachweise vorzulegen, also Kaufverträge,

Umschreibungsvermerke, Baugenehmigungen, Legalisierungen, Topographien soweit
vorhanden, Personalausweis, Steuererklärung E 9 und Gebührenquittung.
D. Der Vordruck (4seitiger Rechtsinhalt) wird von dem Verpflichteten oder seinem (mit
einfacher Vollmacht) Bevollmächtigten eingereicht. Für Ausländer gilt er auch als
empfangsberechtigter Vertreter
Nach dem Ausfüllen wird dieses Formular zusammen mit den Legalisierungs-
Dokumenten bei der zuständigen Stelle eingereicht und, sobald es vom Rechtsanwalt
des Liegenschafts-Katasters genehmigt wurde, wird eine Zahlungsaufforderung
ausgestellt. Nach Zahlungseingang und Übergabe an das Liegenschafts-Katasters wird 
nach einigen Tagen die Bestätigung mit Ihren Angaben versandt. Diese Bestätigung
wird auch im Steuerregister eingetragen und geht nicht verloren, da sie auch im
Nationalkataster unter Ihrer Steuer-ID-Nummer und Ihrem Namen verzeichnet ist.
Für die Einreichung entstehen für jedes Recht folgende amtliche Gebühren. A) Für
Immobilien innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht. Für
Nebenräume (Schuppen, Garage), welche ein gesondertes Eigentum bilden, beträgt die
Gebühr der Besitzregistrierung 20 € für jedes Recht. b) Für Immobilien außerhalb der
Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht.
Für die Einreichung wird vom Liegenschaftsbüro eine Protokollnummer für die Vorlage
der Erklärung herausgegeben.
E. Nach der Einreichung und der Prüfung der Erklärungen von Rechtsanwälten und
Ingenieuren des Liegenschaftsregisters wird eine vorläufige Liegenschaftskarte
zusammengestellt und veröffentlicht und es wird das Verfahren der Widersprüche und
Einsprüche für den Fall von Meinungsverschiedenheiten beginnen. Diese werden von
einer speziellen Behörde geprüft mit Veröffentlichung in der Presse und im Internet.
Wenn dieses Verfahren beendet sein wird, beginnt die Frist der Anträge und Klagen bei
Gericht für den Fall von Einsprüchen gegen das Liegenschaftsregister. Hierfür ist wieder
ein größerer Zeitraum vorgesehen.
Schlussbetrachtung
Das Liegenschaftsregister, das es schon seit Jahrhunderten in Europa gibt, kommt nun
endlich auch nach Griechenland. Auf lange Sicht wird es die Grundbesitzfragen klären
und ein unanfechtbares Beweismittel werden.
Es ist deshalb für alle Grundeigentümer wichtig, dass sie jetzt ihren Besitz korrekt
erklären, weil die Vordrucke juristische Formulierungen enthalten und dass sie zur
Vermeidung von Problemen die richtigen Dokumente und Urkunden beibringen.
Unsere Kanzlei und unsere Mitarbeiter sind bereit, das Verfahren der Erklärung und
Einreichung zu übernehmen, wie wir das auch schon für das Liegenschaftsregister für
Skiathos und Ost Pilion mit Erfolg getan haben.
JOHANNA ZACHAROPOULOU UND MITARBEITER - RECHTSANWALTSKANZLEI

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