Neu
Schauen Sie sich Verwandte Themen.

1. Unter dem Vorbehalt des Artikels 5A unterliegt eine natürliche Person, Rentenbezieher, gemäß
Artikel 12, ausländischer Rente, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, einer
alternativen Besteuerung seiner ausländischen Rente gemäß Absatz 2 des Artikels 5, sofern
kumulativ folgendes zutrifft:
a) die letzten fünf Jahre vor den 6 Jahren, bevor er seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland
verlegte, war er nicht steuerlich wohnhaft in Griechenland.
b) Er verlegt seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem Staat, mit dem es gültige Verträge über die
Zusammenarbeit mit Griechenland im Bereich der Besteuerung gibt.
2. a) Sofern sie akzeptiert wird, gemäß des Verfahrens, welches der Absatz 3 bestimmt, beträgt die
Unterstellung unter die alternative Besteuerung von Einnahmen, die im Ausland entstehen, für
natürliche Personen für jedes Jahr pauschal 7 % auf die Gesamtsumme der Einnahmen, die im
Ausland erzielt wurde.
b) Die Steuer ist für jedes Steuerjahr in einer Rate bis zum letzten Werktag im Juli einzuzahlen und
sie ist nicht verrechenbar mit anderen steuerlichen Verpflichtungen oder möglichen steuerlichen
Guthaben der Person, die bei der alternativen Besteuerung entstanden sind. Mit der Bezahlung der
Steuer ist jede steuerliche Verpflichtung für die Einnahme erledigt.
3. a) Der Antrag auf Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes mit Unterstellung unter die alternative
Besteuerung ausländischer Einkünfte gemäß dieses Artikels ist von der natürlichen Person bei der
Steuerverwaltung bis zum 31 März eines jeden Steuerjahres einzureichen. Innerhalb desselben
Zeitraums können der Antrag auf Unterstellung auf alternative Besteuerung ausländischer
Einnahmen gemäß dieses Artikels auch natürliche Personen stellen, welche die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen und ihren steuerlichen Wohnsitz bereits in dem vorangegangenen
Steuerjahr nach Griechenland verlegt haben.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags prüft die Steuerverwaltung den Antrag und
gibt einen Bescheid heraus, mit welchem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird, je nachdem
ob die Voraussetzung des Absatzes 1 zutreffen oder nicht.
.
c) die natürliche Person benennt in ihrem Antrag den Staat, in welchem er seinen letzten
steuerlichen Wohnsitz vor der Einreichung seines Antrags hatte. Die Steuerverwaltung informiert die
Steuerbehörden dieses Staates bezüglich der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes des
Steuerpflichtigen gemäß den Verordnungen über die internationale Zusammenarbeit in
Verwaltungsangelegenheiten.

4. Die Anwendung des vorliegenden Artikels beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Jahr, in
welchem die natürliche Person die Unterstellung unter die Verordnungen dieses Artikels gestellt hat
und endet nach dem Ablauf von fünfzehn Steuerjahren.

5. Für die natürliche Person, die unter die Verordnungen dieses Artikels unterstellt ist, endet, sofern
sie in einem Steuerjahr nicht den gesamten nach Absatz 2 bestimmten Betrag bezahlt hat, die
Unterstellung unter das hiesige Steuerjahr mit der Folge, dass sein Welteinkommen auf Grund der
allgemeinen Verordnungen dieses Gesetzes besteuert wird.

6. Die natürliche Person kann in jedem Steuerjahr während des Zeitraums des Absatzes 4 einen
Antrag auf Widerrufung ihrer Unterstellung unter diese Bestimmungen stellen. Im Falle einer
Widerrufung wird die natürliche Person gemäß den allgemeinen Bestimmungen für das Steuerjahr
besteuert, in dem sie den Antrag auf Widerrufung stellt, und ist fortan nicht verpflichtet, den für
dieses Jahr festgelegten Steuerbetrag gemäß Absatz 2 zu zahlen.
7. Η δήλωση φορολογίας εισοδήματος για το φορολογητέο εισόδημα του προσώπου που υπάγεται
στις διατάξεις του παρόντος, το οποίο τυχόν προκύπτει στην ημεδαπή, σύμφωνα με την παρ. 1 του
άρθρου 5, υποβάλλεται και η καταβολή του φόρου διενεργείται κατά τα οριζόμενα στο άρθρο 67.
7. Die Einkommensteuererklärung für das zu versteuernde Einkommen der Person, die den
Bestimmungen dieses Artikels unterstellt ist, das gegebenenfalls im Inland entstanden ist gemäß
Artikel 5 Absatz 1, ist einzureichen und die Zahlung der Steuer erfolgt gemäß Artikel 67.
8. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels beeinflussen nicht die Anwendung der von
Griechenland ratifizierten internationalen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Kapital.
9. Durch gemeinsame Entscheidung des Finanzministers und des Direktors der Unabhängigen
Behörde für öffentliche Einnahmen wird das Verfahren der Unterstellung unter die
Verordnungen des vorliegenden Artikels bestimmt einschließlich der Verlegung des
Steuerwohnsitzes und die zuständige Dienststelle für die Einreichung, Prüfung und
Genehmigung des Antrags sowie der Begleitdokumente, der Widerrufung des Antrags, der
Abgabe der Einkommensteuererklärung, der Zahlung der Steuer sowie sonstige speziellere
Fragen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels.

Rechtsanwalt Dienstleistungen
Joanna Zacharopoulou & Partners

Adresse
Route F. Fereou 119 Volos
Telefon
+3024210 47523
Fax
+3024210 46897

Karte