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ΙΟΑΝΝΑ ΖΑCHAROPOULOU UND KOLLEGEN

ANWAELTE

RIGA FERRAOU 119

38221 Volos

Tel 2421047523

Fax 2421046897                                        

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www.zacharopouloulaw.com

Volos, 20. Oktober 2020

Liebe Kunden,

die Behörde für das Nationale Liegenschaftskataster hat am 1.10.2020 entschieden, dass am 22.10.2020 das Liegenschaftsverzeichnis für das Gebiet Östlicher Pilion öffentlich bekannt gemacht wird, so dass jeder berechtigte Interessent dazu Stellung nehmen kann.

Das seit 2018 laufende Verfahren, die eigenen Immobilien pflichtgemäß zu erklären, ist nun abgeschlossen. Diejenigen Erklärungen, die über unser Büro eingereicht wurden, hat die Rechtsabteilung des Liegenschaftsbüros geprüft und registriert; eine Empfangsbescheinigung hatten Sie erhalten.

         

Nun beginnt die elektronische Veröffentlichung der registrierten Immobilien, Ihrer eingereichten Daten, der mit Ihrer Immobilie verbundenen Rechte und der Lageder Immobilie, wie sie das Nationale Liegenschaftsregister sieht.

 

Daher ist nun der entscheidende Moment gekommen, genau und im Detail zu prüfen, ob die Darstellung im Liegenschaftsregister mit Ihren eingereichten Daten übereinstimmt. Korrekturen oder Ergänzungen werden notwendig sein, Grundstücksrechte oder Einsprüche sind gegebenenfalls nachzutragen, und zwar innerhalb von vier Monaten (für Ausländer); später angemeldete Ansprüche müssten gerichtlich verhandelt werden.

Die Veröffentlichung betrifft Immobilien in folgenden Gemeinden: Agios Dimitrios, Anilio, Zagora, Kissos, Makryrahi, Mouresi, Xourichti, Pouri, Tsangarada, Agios Georgios Nileas,Afetes, Afissos, Vizitsa. Kalamaki, Kala Nera, Lampinou, Milies, Neochori, Xinovrysi, Pinakates und Syki.

Unser Büro ist bereit, in Zusammenarbeit mit unserem Vermessungsingenieur und technischem Berater, die im Liegenschaftsverzeichnis in zwei Archiven veröffentlichten Daten Ihrer Immobilie zu überprüfen.

Archiv I: Die Karte, welche die Lage Ihres Grundstücks zeigt (Auszug aus der Flurkarte)

Archiv II: Beschreibung der persönlichen Daten und rechtliche Information (Auszug aus dem Besitzverzeichnis)

Spezieller werden wir folgende amtliche Formblätter vorfinden:

 

  1. FORMBLATT A: Daten des Berechtigten – Codes der Immobilien

 

- Ihre persönlichen Daten, wie sie im Nationalen Liegenschaftsregister eingetragen sind

- die Codes der Eigentumsrechte, für welche die Erklärung beim Liegenschaftsregister eingereicht

   wurde. Diese Codes sind ersichtlich aus der „Quittung über die Einreichung der Erklärung“, die

   Sie erhalten haben.

  1. FORMBLATT A1: Auszug aus der Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses

   Dieses Formblatt enthält die Daten des Besitzverzeichnisses, die Ihr Grundstück betreffen.

  1. FORMBLATT A3: Auszug aus der veröffentlichten Flurkarte

   Auf diesem Formblatt sind die Grenzen und die Lage Ihrer Immobilie abgebildet. wie sie im

   Liegenschaftskataster registriert ist.

Folgendes ist zu tun

 

Es ist von erheblicher Bedeutung, sorgfältig alle Daten zu prüfen, sowohl die persönlichen, als auch die Daten der Immobilie (Anzahl der Immobilien, -Anteile, Dienstbarkeiten wie eigene und fremde Überwegungsrechte) und die Art Ihres Besitztitel wie Volles Eigentum, Nacktes Eigentum, Nutzungsrecht.

Es ist von besonderer Bedeutung, bereits in dieser Phase der öffentlichen Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses mögliche Fehler und Versäumnisse zu korrigieren, weil spätere Berichtigungen (nach 4 Monten)kostenintensiv und zeitraubende Verfahren, gerichtliche Urteile zuf Folge haben.

  1. Falls alle Daten korrekt sind:

In diesem Fall muss von Ihrer Seite aus nicht unternommen werden. Zu empfehlen ist, Ihre Immobiliendaten auch auf Ihrem Rechner zu speichern.

  1. Falls Fehler bemerkt werden ist eine Berichtigung notwendig.
  1. a) Falls es sich um ganz offensichtliche Fehler handelt (z.B. falsche Schreibweise, Nummer des Kaufvertrags, Nummer der Umschreibung, irrtümliches Stockwerk), ist innerhalb des für jede Region vorgesehenen Zeitrahmens der (kostenlose) Antrag auf Korrektur einzureichen.
  1. b) Falls es wesentliche Fehler aus mangelhafter Übereinstimmung mit den Angaben im Liegenschaftskataster gibt (z.B. in Bezug auf den Flächeninhalt des Grundstücks, die Grundstücksgrenzen, Überschneidungen mit Nachbarn, oder ein anderer Eigentümer beansprucht Ihre Immobilie ganz oder teilweise; nicht eingetragene Miteigentümer oder Besitzrechte), dann ist innerhalb des für jede Region vorgesehenen Zeitrahmens (vier Monate für Ausländer) ein digitaler Antrag über das elektronische Steuersystem TAXIS einzureichen. Ein Betrag von fünf Euro per Kartenzahlung wird fällig, und die Beweis-Dokumente sind im Anhang beizufügen. Sie können auch in Papierform dem zuständigen Liegenschaftsbüro für unsere Region in Nea Ionia/Volos vorgelegt werden, welches darüber eine Quittung ausstellt.

Auch eine nachträgliche Vorlage der Beweisdokumente ist gegen zusätzliche Gebühr möglich.

  1. BESONDERE FÄLLE

Für den Fall, dass Ihr Grundstück, dessen Daten eingereicht wurden, im Liegenschaftskataster gar nicht aufzufinden ist, oder die Daten, die Sie vorgelegt haben, in der Bekanntmachung des Liegenschaftskatasters nicht enthalten sind, haben Sie nur das Formblatt A erhalten.

Auf dem Formblatt A finden sich möglicherweise Eigentumstitel, zu welchen sie keine näheren Erklärungen eingereicht haben, die aber aus der Verarbeitung anderer gesammelter Daten hervorgegangen sind. Für diese Eigentumstitel – vorausgesetzt Sie sind weiterhin Eigentümer – ist eine Erklärung nach Gesetz 2308/95 zusammen mit einer Pauschalgebühr einzureichen.

In diesen Fällen müssten Sie sich zu dem genannten Liegenschaftsbüro begeben, wo sie Anweisungen bekommen werden, was in Ihrem besonderen Fall zu tun ist (meistens wird eine neue Topographie mit den geographischen Koordinaten des Griechischen Vermessungssystem verlangt).

Nach Abschluss der öffentlichen Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses, der Prüfung der eingereichten Einwände und der Korrektur der Eintragungen ist das Liegenschaftskataster geschlossen und für die betreffende Region in Funktion.

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SEHR WICHTIG BITTE AUFPASSEN

Die Tatsache, dass Sie eine Bescheinigung über die Einreichung Ihrer Grundstücksunterlagen in Händen haben, bedeutet nicht, dass Ihr Grundstück gemäß Ihrer Unterlagen in das Liegenschaftskataster aufgenommen wurde.  

Eine vorläufige Entscheidung hat nun die Liegenschaftsbehörde getroffen und veröffentlicht, - die für manche Eigentümer nicht zufriedenstellend sein wird:

 In vielen Fällen gibt es Überschneidungen mit Nachbargrundstücken; Grenzen und Quadratmeter stimmen nicht überein, ein Dritter erhebt Ansprüche, z.B. der Staat wegen „Waldgebiet“; oder Ihr Grundstück konnte nicht identifiziert werden: dann muss innerhalb der nächsten vier Monate gegen das Liegenschaftskataster Einspruch erhoben worden.

Für diesen Zweck  ist es jetzt veröffentlicht worden, damit jedermann Einsicht nehmen kann, ob seine Immobilie richtig eingetragen ist. Falls nicht, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Spätere Reklamationen müssten dann leider vor den Gerichten verhandelt werden.

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Ihre Mitwirkung und Stellungnahme zu dem bekanntgemachten Liegenschaftsverzeichnis ist von ganz besonderer Bedeutung, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass das von Ihnen deklarierte Eigentum korrekt im Liegenschaftskataster eingetragen wird und Sie künftig unnötige Unannehmlichkeiten vermeiden.

Wenn Sie möchten, dass die oben benannten Daten von unserem Büro überprüft werden, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich. Unser Büro und unsere technischen Berater unterstützen und beraten Sie gern in allen angesprochenen Themen.

Mit besten Grüßen

Johanna Zacharopoulou

 

Rechtsanwalt Dienstleistungen
Joanna Zacharopoulou & Partners

Adresse
Route F. Fereou 119 Volos
Telefon
+3024210 47523
Fax
+3024210 46897

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