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Liebe Pilionfreunde,

falls Ihr Euer Ferienhaus gelegentlich oder regelmäßig oder jetzt zum ersten Mal  gegen eine Bezahlung vermietet, dann solltet Ihr die nachfolgende Gesetzesverordnung über kurzfristige Vermietungen beachten, besonders wenn Ihr eine Vermietungsanzeige im Internet veröffentlicht habt oder demnächst vorhabt.

Vermutlich unter dem Druck des Hotelbesitzerverbandes und der klammen Staatskasse hat sich der Gesetzgeber zu einer Regulierung und Registrierung der umfangreichen „steuerneutralen“ Privatvermietung entschlossen. –  Hierzu gebe ich Euch im Folgenden die Übersetzung einer Mitteilung unseres Steuerberaters:

Am 23-11-2017 wurde die Entscheidung über die kurzfristige Vermietung von Häusern und Ferienwohnungen veröffentlicht.

Die betreffende Entscheidung POL 1187/2017, gestützt auf die Artikel 446/2016 des Gesetzes 4446/2016 und Artikel 84, Artikel 442/2017, sieht für kurzfristige Mietverträge mit Wirkung vom 01-01-2018 Folgendes vor:

  1. Einzelhäuser, Wohnungen, andere Gebäude oder Teile davon, z. B. Räume, können vermietet werden.
  2. Es betrifft Mietverträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr und bezieht sich auf solche, die über elektronische Plattformen wie airbnb erfolgen, wenn dort Immobilien veröffentlicht werden.
  3. Jedes Mietobjektes muss in einem speziellen „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“ eingetragen sein und erhält einen einzigen bestimmten Code; ausgenommen von dem Empfang eines Codes sind nur solche Immobilien, welche das "Spezielle Betriebszeichen" von der Tourismusorganisation EOT haben; sie sind jedoch nicht ausgenommen von der Pflicht zur Eintragung in das speziellen „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“
  4. Für jede zu vermietende Immobilie muss auch der "Property Manager" benannt werden, in den meisten Fällen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte.
  5. Der "Property Manager" jedes Mietobjekts übermittelt für jede Vermietung die "Erklärung über einen kurzfristigen Aufenthalt". Damit ist von der Einreichung einer "Erklärung der Daten der Vermietung von Immobilieneigentum" befreit.
  6. Der "Property Manager" jeder vermieteten Immobilie, erklärt die "Berechtigten der Einnahme" im „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“  gemäß der Nummer der "Immobilie".
  7. Wenn der "Property Manager" zugleich Eigentümer ist, muss seine Immobilie im A.T.AK, ersichtlich aus seinem steuerlichen Immobilienregister E 9, bestätigt sein, um die Nummer der Eintragung im „Register von Immobilien für Kurzaufenthalte“ zu erhalten.
  1. Jede Veröffentlichung eines Mietobjekts auf einer Vermietungsplattform, z. B. airbnb, muss die bestimmte Codenummer des Objekts oder die Nummer  des "Speziellen Betriebszeichens" der Tourismusorganisation EOT enthalten.
  1. Jede Modifikation oder Annullierung des ursprünglichen Mietvertrags muss, sofern die Anullierung kostenpflichtig war, elektronisch in dem speziellen System "Erklärung einer kurzfristigen Vermietung" eingereicht werden, spätestens bis 24.00 h des auf die Abreise des Mieters folgenden Arbeitstages bzw. spätestens bis 24.00 h des auf die Annullierung folgenden Arbeitstages.
  1. Im Fall von Miteigentum, wenn der "Property Manager“ der kurzfristigen Vermietung einer der Miteigentümer ist, sind die anderen Miteigentümer nicht zur "Erklärung der Daten der Vermietung von Immobilieneigentum" verpflichtet.
  1. Im Falle einer verpäteten  "Erklärung einer kurzfristigen Vermietung" wird eine pauschale Verwaltungsstrafe in Höhe von einhundert (100) Euro verhängt.
  1. Für jede der folgenden Übertretungen:

- Nichteintragung in das "Register für kurzfristige Vermietungen",

- Nichteintragung der Nummer des "Registers für kurzfristige Vermietungen" in den Veröffentlichungen der Immobilien aus den Vermietungsplattformen oder anderen Werbemedien,

- Nichteintragung  der Nummer  des "Speziellen Betriebszeichens"  in den Veröffentlichungen der Immobilien aus den Vermietungsplattformen oder anderen Werbemedien

wird gegen die "Property Manager", ggf. den Eigentümer der Immobilie eine Strafe von 5.000 Euro verhängt.

Falls innerhalb eines Jahres die gleiche Übertretung festgestellt wird, beträgt die Strafe 10.000 Euro, in jedem weiteren Wiederholungsfall 20.000 Euro.

 

Liebe Pilionfreunde,
es geht um Initiativen des Umweltministeriums; sie betreffen den „Wald“ und die „bewaldeten Flächen“, mit denen es manche von zu tun hatten, sei es dass sie ein solches Gelände gutgläubig miterworben hatten oder daran grenzten, oder auch nur, indem sie zusehen mussten, wie in der Nachbarschaft (meist von Einheimischen) illegal gerodet wurde.

Im Lauf der letzten 40 Jahre sind sehr viele Gesetze zum Schutz der Wälder erlassen worden. Praktisch haben sie nicht viel bewirkt, wie an den zahlreiche Rodungen mit Feuer oder der Säge, sowie auch die Errichtung von Gebäuden mitten im Wald leider zu sehen ist. Nun sollen die Erstellung einer Nationale Waldkarte und eine straffe Gesetzgebung mit drakonischen Strafen für Waldfrevel Abhilfe schaffen.
Solange noch keine endgültige Nationale Waldkarte gab, erfolgte bis heute die Charakterisierung eines Geländes als „Waldgebiet“ auf Ersuchen eines Antragstellers oder von Amtswegen durch Forstbeamte der Forstverwaltung. Diese Charakterisierung stellt nur eine amtliche Beurteilung der physiologischen Beschaffenheit der Grundfläche bzw. der Vegetation dar, bestimmt aber nicht die Eigentumsverhältnisse des betreffenden Grundstücks. (Erst das Nationale Liegenschaftsregister wird hier Klarheit schaffen.)

Im Mai 2016 wurde ein Gesetz zur Errichtung einer Nationalen Waldkarte verabschiedet. Wie die Presse vor 15 Tage berichtet hat, wird unser Bezirk Magnissia der erste von allen Regierungsbezirken sein, für welchen eine amtliche Waldkarte herausgegeben wird. Sie soll noch vor dem 31. 12. 2016 erscheinen..

Die Veröffentlichung wird elektronisch auf einer entsprechenden Website erfolgen. Jeder, der eine Immobilie außerhalb von Ortsgrenzen hat, sollte sich darüber informieren, inwieweit sein Grundstück betroffen ist, um zum Beispiel zu sehen, ob eigene Anpflanzungen plötzlich „Waldgebiet“ geworden sind oder ob gar sein Haus im „Wald“ steht. Im Zweifel sollte man sich zur Waldbehörde begeben, wo die offizielle Karte einzusehen ist. Es empfiehlt sich, unter Vorlage seiner Besitzurkunde (Kaufvertrag u.a.) und der Topographie des Grundstücks (mit den geographischen Koordinaten), zwecks Wahrung der Fristen sogleich Einspruch einzulegen, falls einem der „Wald“ zu nahe gekommen ist.

Die Einspruchsfrist ist recht kurz: 60 Tage für die Einwohner Griechenlands ab Zeitpunkt der Veröffentlichung, 80 Tage für die Ausländer. Sobald diese Frist ungenutzt verstrichen ist, hat die Waldkarte endgültige und unbestreitbare Beweiskraft.

Der Einspruch kann auch elektronisch auf der Website der Waldkarte erfolgen, woraufhin eine elektronische Protokollnummer erteilt wird. Anschließend sind die Begründungen mit den geeigneten Unterlagen einschließlich einer (geringfügigen) Verwaltungsgebühr bei der Forstbehörde einzureichen, am besten zusammen mit dem Gutachten eines Sachverständigen.
Unser Büro kann in bewährter Zusammenarbeit mit Vermessungsingenieuren und Forstwissenschaftlern die Aufgabe übernehmen, Ihr Grundstück auf den Waldkarten zu identifizieren. (Eventuell wird hierfür die Vermessung/Zeichnung des Grundstücks erforderlich, welche die geographischen Koordinaten seiner Grenzen enthält.) Sofern die Untersuchung ergibt, dass ihr Grundstück von „Wald“ beschnitten wird, werden wir gegen die Ansprüche der Waldkarte Einspruch.

Unser Honorar hängt sehr von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab und beginnt bei 150,00 Euro plus Mwst für den Abgleich Ihres Grundstücks mit der Waldkarte wenn sie die geeigneten Unterlagen bereits haben. Falls diese erst errichtet oder besorgt werden müssen (neue Topographie, alte Wald-Charakterisierungen der Forstbehörde), kommen Kosten hinzu, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke handelt. Das müssten wir im Einzelfall mit Ihnen besprechen ebenso die Kosten für des Einlegen, Dokumentieren und Begründen des ggf. einzulegenden Einspruchs.
Da nach Erscheinen der Waldkarte die Einspruchsfrist knapp ist, sei den Interessenten schon jetzt empfohlen, die einschlägigen Dokumenten in ihren Immobilien-Unterlagen (Besitzurkunden, Grundstückszeichnungen, eventuell vorhandene ältere forstamtliche Dokumente) zusammenzustellen, damit wir sie für eine Prüfung und Abgleich mit der Waldkarte und eventuelle Maßnahmen zur Verfügung haben.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu schreiben.

Wir verbleiben mit den besten Grüßen und Wünschen zum Jahresausklang!

IOANNA ZACHAROPOULOU and CO
LAW FIRMA
ANWAELTIN
mob +30 6937182560
R FEREOU 119 Volos 38221-GR
20-12-2016

 

Liebe Pilionfreunde,

der Griechische Staat gibt allen Immobilienbesitzern die Gelegenheit mit nochmaliger Verlängerung,  in diesem Jahr ihre Schwarzbauten zu legalisieren.

Das könnte auch für manche Ferienhausbesitzer interessant sein, die im Laufe der Jahre das eine oder andere angebaut oder hinzugefügt haben, vielleicht ein Gästezimmer, eine Garage, einen Pool oder eine gemauerte Außenküche. Auch wenn zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden ist, kann das jetzt „reguliert“ werden, - wie die amtliche Bezeichnung lautet. Nach Art und Umfang der Übertretungen ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe zugunsten der klammen Staatskasse zu entrichten

Über diese sogenannten „Eigenmächtigen Konstruktionen“ brauchte man sich bisher keine Gedanken zu machen. Falls kein „böser Nachbar“ daran Anstoß nehmen wollte, blieb man unbehelligt, jedenfalls in den ländlichen Gebieten. Das hat sich insofern geändert, dass man nun die Bescheinigung eines zugelassenen Bauingenieurs braucht, dass alle Baulichkeiten auf dem Grundstück legal sind, falls man es verkaufen will oder irgendeine Änderung im Grundbuch einzutragen wünscht, z. B. Schenkung, Erbteilung, Grenzberichtigung.

Aber auch, wer noch nichts in dieser Hinsicht vorhat, möchte vielleicht das gute Gefühl haben, dass alles, was auf seinem Grundstück gebaut ist, mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt und alles seine Ordnung hat. Um zu prüfen, was an Baulichkeiten legal ist und was zu legalisieren wäre, müsste ein Bauingenieur beauftragt werden, der den Bestand aufnimmt, mit der ggf. vorhandenen Baugenehmigung und anderen Unterlagen vergleicht und vor Ort berät und Vermessungen vornimmt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Besorgung von Unterlagen behilflich, auch kann ich Ihnen unseren Bauingenieur empfehlen, der auch in schwierigen Fällen eine Lösung für unsere Klienten finden konnte.

 Liebe Pilionfreunde,

der Griechische Staat gibt allen Immobilienbesitzern die Gelegenheit mit nochmaliger Verlängerung, in diesem Jahr ihre Schwarzbauten zu legalisieren.

Das könnte auch für manche Ferienhausbesitzer interessant sein, die im Laufe der Jahre das eine oder andere angebaut oder hinzugefügt haben, vielleicht ein Gästezimmer, eine Garage, einen Pool oder eine gemauerte Außenküche. Auch wenn zu nahe an die Grundstücksgrenze gebaut worden ist, kann das jetzt „reguliert“ werden, - wie die amtliche Bezeichnung lautet. Nach Art und Umfang der Übertretungen ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe zugunsten der klammen Staatskasse zu entrichten

Über diese sogenannten „Eigenmächtigen Konstruktionen“ brauchte man sich bisher keine Gedanken zu machen. Falls kein „böser Nachbar“ daran Anstoß nehmen wollte, blieb man unbehelligt, jedenfalls in den ländlichen Gebieten. Das hat sich insofern geändert, dass man nun die Bescheinigung eines zugelassenen Bauingenieurs braucht, dass alle Baulichkeiten auf dem Grundstück legal sind, falls man es verkaufen will oder irgendeine Änderung im Grundbuch einzutragen wünscht, z. B. Schenkung, Erbteilung, Grenzberichtigung.

Aber auch, wer noch nichts in dieser Hinsicht vorhat, möchte vielleicht das gute Gefühl haben, dass alles, was auf seinem Grundstück gebaut ist, mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt und alles seine Ordnung hat. Um zu prüfen, was an Baulichkeiten legal ist und was zu legalisieren wäre, müsste ein Bauingenieur beauftragt werden, der den Bestand aufnimmt, mit der ggf. vorhandenen Baugenehmigung und anderen Unterlagen vergleicht und vor Ort berät und Vermessungen vornimmt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Besorgung von Unterlagen behilflich, auch kann ich Ihnen unseren Bauingenieur empfehlen, der auch in schwierigen Fällen eine Lösung für unsere Klienten finden konnte.


 

Liebe Pilionfreunde,

es hat hier in den letzten Jahren einige Veränderungen in der Steuergesetzgebung gegeben, in welche auch die Ausländer einbezogen sind, soweit sie Immobilien hier besitzen, auch wenn sie sonst keine Einnahmen im Land erzielen.

Seit 2013 muss auch ein bloßer Ferienhausbesitzer das Formblatt E 1 einer Steuererklärung mit den allgemeinen Angaben zu seiner Person ausfüllen, die Anschrift seines Ferienhauses als Zweitwohnung, weiteres Eigentum und sein (Null-)Einkommen in Griechenland deklarieren. Das geschieht in digitalisierter Form auf der Web-Site des Finanzministeriums.

Eine Einkommenssteuer auf „vermutetes Einkommen“ wegen des Besitzes eines Ferienhauses wird nicht erhoben, sofern der Ausländer eine Bescheinigung seines Heimat-Finanzamtes vorlegt, dass er dort steuerlich geführt wird. Für ihn wird auch wegen des Besitzes Bootes, eines Autos oder eines Pools kein Einkommen mehr „vermutet“.
Ebenfalls seit 2013 ist das Formblatt E 9 der Steuererklärung von allen einzureichen, worin ihr Immobilienbesitz im Detail erklärt werden muss. Dazu gehören auch alle „dinglichen“ Rechte an einer Immobilie: Wohnrecht, Miteigentum, Schenkung von Eigentum usw.. Soweit sich an diesen Rechten nichts geändert hat oder korrigiert oder geändert werden muss, z.B. durch einen Neubau auf dem Grundstück , genügt die einmalige Erklärung in E 9; sie muss nicht jährlich wiederholt werden.

Hingegen muss seit 2014 (das ist hier das Steuerjahr 2013) die Erklärung E 1 von jedermann (elektronisch) eingereicht werden. Wer das versäumt hat, muss für jedes versäumte Jahr 40 Euro Säumnisgebühr bezahlen. Änderungen im Immobilienbesitz müssen im E 9-Bestandsverzeichnis innerhalb eines Monats erklärt werden.
Wer eine Immobilie vor 2008 besaß und sie seitdem noch nicht erklärt hatte, muss die überfällige Erklärung detailliert auf Papierformularen des Finanzamtes ausfüllen und persönlich beim Finanzamt einreichen. Für die Jahre 2008 und 2009 gab es eine geringfügige Sondersteuer ETAK auf Immobilien, deren Nichtbezahlung noch immer ein Hindernis für eine Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist, wie sie z.B. beim Verkauf der Immobilie verlangt wird.

Seit 2010 gilt die ENFIA, die Einheitliche Immobiliensteuer; für dieses und die folgenden Jahre sind Erklärungen zum E 9-Bestand elektronisch einzureichen, wenigstens für die Jahre 2013 und 2014. Die Säumnisgebühr für jede Verspätung beträgt 40 Euro pro Erklärung.
Die Voraussetzung für die elektronische Steuererklärung ist die Einrichtung eines persönlichen virtuellen Steuerfachs auf der Web-Site des Finanzministeriums. Hierfür muss man zunächst selbst oder durch einen bevollmächtigten Stellvertreter auf dem örtlichen Finanzamt mit Personalausweis erscheinen, damit alle persönlichen Daten, auch die Steuernummer AFM in das System TAXIS der Finanzverwaltung eingegeben werden.
Bei einem zweiten Besuch erhält man dann seine Persönliche Schlüsselnummer, die PIN, mit der man sein Steuerfach beim Finanzministerium aktivieren und Eingaben in den E 9-Bestand vornehmen und ggf. korrigieren kann. Wenigstens für die letzten fünf Jahres müssen die Angaben richtig sein.

Auch für dieses Jahr muss jeder Ausländer mit hiesigem Immobilienbesitz das Formblatt E 1 (Personalien und Einkünfte) elektronisch ausfüllen, das Formblatt E 9 erneut im Fall von Veränderungen, - wie z. B. regelmäßig bei der Legalisierung von „Schwarzbauten“, die dadurch dann zum offiziellen Immobilienbestand gehören. Auch wer hier keine Immobilie besitzt, aber ein Boot oder Auto mit griechischem Kennzeichen, muss die Steuererklärung E 1 abgeben.

Die Immobiliensteuer ENFIA ist entgegen einem Versprechen der neuen Regierung nicht aufgehoben worden; dass sei von der Eurogroup nicht akzeptiert worden. Also ist weiterhin die ENFIA zu bezahlen; der betreffende Steuerbescheid wird einem nicht zugestellt, man muss ihn sich selber nach Eingabe seiner Steuernummer und der PIN aus seinem elektronischen Steuerfach herunterladen. Die Bezahlung der Steuerschuld kann nur durch ein griechisches Bankkonto erfolgen.

Die Erledigung der Steuerangelegenheiten für das laufende Jahr kann unser Büro in Zusammenarbeit mit unserem Steuerberater für einen Pauschalbetrag besorgen. Es geht um Folgendes:

   1. Rechtzeitige Einreichung der jährlichen E 1-Erklärung (steuerfrei für nachweislich im Ausland veranlagte Personen).
   2. Anfrage und Herausgabe des ENFIA-Bescheids, Information und Abwicklung der Bezahlung und Übersendung der Überweisungsquittung.
   3. Sie können zweimal im Jahr persönlich oder per Mail in Ihrer steuerlichen Angelegenheit nachfragen, so dass ich anhand Ihrer Steuernummer recherchiere, ob eventuell Steuerschulden oder andere Verbindlichkeiten eingetragen sind, von denen Sie bisher nichts wussten.
   4. Als Ihr Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter erhalte ich vom Finanzministerium über mein E-Mail-Konto gegebenenfalls Nachrichten in Ihrer Steuersache, über die ich Sie informieren und aufklären kann und eventuelle Zahlungen abwickeln kann.
   5. Falls es im Zusammenhang eines Steuerbescheids zu einem Einspruch von Ihrer Seite kommen soll, kann ich Sie zunächst beraten. Für die eventuellen weiteren Schritte müsste ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.
   6. Sie erhalten von mir kostenlos Informationen über wesentliche Änderungen in der Steuergesetzgebung, soweit sie ausländische Ferienhausbesitzer betreffen, und Empfehlungen, wie darauf am besten zu reagieren ist.

Die Frist für die Steuererklärung beginnt am 1. April 2015 und endet 30-6-2015. Dann gibt es Strafe 40,00 euro(ist verlaengert mit Stichtag 29-8-2015)
. Gerne würde ich Sie in meinen neuen Büroräumen (Riga Ferreou 119, in der Nähe des alten Büros) persönlich begrüßen und mit Ihnen die genannten oder andere juristische Fragen besprechen.

Mit freundlichen Gruessen

9-3-2015

IOANNA ZACHAROPOULOU and CO
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